[MSN] Wie man einen Anspruch verwirkt. Die Rückgabe von Kunstwerken: Zu den Spekulationen über eine Fristenlösung

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Mon Feb 18 19:16:24 CET 2008


Süddeutsche Zeitung – 18.2.2008

Wie man einen Anspruch verwirkt

Die Rückgabe von Kunstwerken: Zu den Spekulationen über eine Fristenlösung

Der Brief, den der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Jürgen Kipp, zwei Tage nach der Veranstaltung im Posteingangskorb fand, ließ an Deutlichkeit kaum zu wünschen übrig. „Historisch und menschlich erschütternd” sei gewesen, was sich im Plenarsaal des Gerichtes an der Hardenbergstraße zugetragen habe, formulierte darin empört der Gründungsdirektor des Jüdischen Museums Frankfurt und deutsche Repräsentant der „Conference on Jewish Material Claims against Germany”, Georg Heuberger. Der 61-Jährige vertritt jenen Zusammenschluss jüdischer Organisationen, der seit 1951 Entschädigungsansprüche jüdischer Opfer des NS-Völkermords durchzusetzen versucht. Was Heuberger protestieren ließ, war ein Vortrag des Berliner Rechtsanwalts Peter Raue, der als noch amtierender Vorsitzender des Vereins der Freunde der Nationalgalerie zu den einflussreichsten Kulturlobbyisten der Hauptstadt zählt.

„Restitution von Kunstwerken – eine unendliche Geschichte?” lautete der Titel von Raues frei vorgetragenen Ausführungen, die inzwischen auch in schriftlicher Form vorliegen. Im Publikum saßen prominente Freunde des 67-jährigen Redners wie Peter-Klaus Schuster, der Generaldirektor der Berliner Museen. Sie alle hörten, wie Raue zunächst noch einmal die Grundlagen zu erläutern versuchte, unter denen in Deutschland Kunstwerke an jene Anspruchsteller zurückgegeben werden, die gemäß den Erklärungen von Washington und Berlin 1998/99 einen NS-verfolgungsbedingten Entzug nachweisen können. Raue machte auf ein Dilemma aufmerksam: Während die „Washingtoner Erklärung” bei Erfüllung klar definierter Voraussetzungen den Museen in öffentlicher Trägerschaft die Restitution von NS-Raubkunst vorschreibt, widerspricht dieser Verpflichtung in Deutschland ein Gesetz: Die öffentliche Hand darf öffentlichen Besitz ohne Rechtsgrundlage nicht herausgeben. Ein Gesetz über

die Restitution von Kunstwerken gibt es bislang aber weder im Bund noch in den Ländern. Raue forderte den Gesetzgeber auf, hier klare Verhältnisse zu schaffen.

Auf heftigen Widerspruch hingegen stieß Raue mit jenen Passagen, die auch Georg Heuberger zu seinem Brief an den einladenden Gerichtspräsidenten veranlasste. Man müsse fragen, so Peter Raue, „ob den Restitutionsansprüchen nicht Argumente der Verwirkung entgegengesetzt werden dürfen”. Wer jahrzehntelang nichts unternommen habe, obwohl ihm der Verbleib seines Bildes in öffentlichem Besitz bekannt gewesen sei, missbrauche möglicherweise das Recht, wenn er seine Ansprüche nun geltend mache. Als Grund dafür unterstellte Raue wirtschaftliche Motive: „Allein die Tatsache, dass die Anspruchsteller erkennen, welch atemberaubenden Wert die einst in Familienbesitz befindlichen Kunstwerke heute haben, rechtfertigt es nicht, den Verwirkungseinwand auszuschließen.” Es gehe ihm dabei nicht darum, einen Schlussstrich zu ziehen, betont Raue heute: „Ich fordere eine Klärung, ob es nicht – wie bei allen Restitutionsforderungen, ob Grundstück, Firmen oder Aktien – Auss

chlussfristen ab Kenntnis geben solle. Wer seit 30 Jahren weiß, wo ein Bild hängt und keine Ansprüche geltend macht, ist, wie wir Juristen sagen, präcludiert, hat den Anspruch verwirkt.”

Zu begründen versuchte Raue diese Sichtweise unter anderem mit einer merkwürdigen Darstellung des Falls der an die Erben Hess restituierten „Berliner Straßenszene” von Ernst Ludwig Kirchner aus dem Berliner Brücke-Museum. Seine Darstellung enthält zahlreiche Behauptungen, die durch die umfangreichen historischen Dokumente zum Fall längst widerlegt sind. So steht keinesfalls fest, dass, wie von Raue als Tatsache dargestellt, das Bild 1936 mit Zustimmung der Sammlerwitwe Tekla Hess durch den Kölnischen Kunstverein verkauft wurde. Die angeblich an sie gezahlten 3000 Reichsmark waren auch keinesfalls, wie Raue behauptet, der „höchste Preis für ein Kirchner-Werk in jener Zeit”. Und die Witwe konnte nicht, wie Raue insinuiert, noch bis 1939 nahezu ungehindert in Europa herumreisen und Bilder verkaufen – so auch in Deutschland, wo sie laut Raue „einen höheren Preis als im Ausland erzielen konnte”.

Beamte, zu später Stunde

In einer Eidesstattlichen Erklärung vom April 1958 berichtet Tekla Hess vielmehr über massive Repressionen, denen sie nach 1933 ausgesetzt war: „An einem Abend im Jahre 1936 erschienen zu später Stunde zwei Beamte der geheimen Staatspolizei aus Nürnberg, die mich unter Drohungen zwangen zuzusagen, die Bilder Sammlung Hess, die zu dieser Zeit im Kunsthaus Zürich aufbewahrt wurde, ohne Verzug sofort nach Deutschland zurückzubringen. Obwohl ich voll verstand, dass diese Drohung den Verlust der gesamten Sammlung mit sich bringen könnte, blieb mir nichts anderes übrig, als dem Druck dieses allmächtigen Staatsorgans nachzugeben, in der Hoffnung, damit mein eigenes Leben und das meiner Familie nicht zu gefährden. Ich unternahm die nötigen Schritte die Sammlung nach Deutschland zu bringen, wo die Bilder auch unversehrt eintrafen.” Den Vollzug bestätigte später der damalige Direktor des Zürcher Kunsthauses, Wilhelm Wartmann, der die Bilder gern länger in Verwahrung

behalten hätte: „Jedoch verlangte Frau Tekla Hess in Vertretung ihres Sohnes ganz plötzlich Ende 1936 die Rücksendung der Bilder nach Deutschland. Es blieb mir nichts anderes übrig, diesem als sehr dringlich geäußerten Wunsch Folge zu leisten in der sicheren Annahme, dass diese wertvolle Sammlung wohl kaum den Krieg (...) überstehen würde.”

Raues einseitige Sicht der Dinge fällt in eine Zeit, in der in bestimmten Kreisen über die Restitution wieder heftig debattiert wird. Kulturstaatsminister Bernd Neumann lässt derzeit die sogenannte „Handreichnung” überarbeiten, die den deutschen Museen Vorschläge zum Umgang mit Restitutionsforderungen macht. Vor allem aus dem Kunsthandel und aus den Museen selbst kommen seither immer wieder Forderungen nach Einführung einer Fristenlösung. Neumann hat solchen Forderungen bislang immer energisch widersprochen. Auch das vom Bundestag im vergangenen Mai verabschiedete Gesetz zum Unesco-Kulturschutzübereinkommen, das eine dauerhafte Aufnahme in die Liste nationaler Kulturgüter und damit auch ein Exportverbot für Werke aus deutschen Museen ermöglicht, soll nach Auskunft der Neumann-Behörde keine Anwendung auf restituierte Kunstwerke finden. Der Kulturstaatsminister hat angedeutet, in solchen Fällen von seinem Recht auf die Erteilung von Sonderausfuhrgenehmigungen 

Gebrauch zu machen.

„Durch das mir Geschilderte”, teilte Georg Heuberger dem Veranstalter der Raue-Rede mit, „entsteht für mich der sehr beunruhigende Eindruck, dass hier dem sich noch in den Anfängen befindlichen Prozess der Restitution von Kunstwerken geschadet, wenn nicht dieser sogar gestoppt und in die entgegen gesetzte Richtung gelenkt werden soll.” Er bitte deshalb um eine weitere Veranstaltung zum Thema, bei der dann auch eine andere Position vertreten werden könne. Dem uralten juristischen Grundsatz des „audiatur et altera pars” allerdings will Gerichtspräsident Jürgen Kipp nicht folgen. Heuberger teilte er abschließend mit: „Ich glaube nicht, dass weitere öffentliche Diskussionsveranstaltungen in unserem Gericht dazu geeignet wären, die Details dieses Einzelfalles zu klären und gewissermaßen unstreitig zu machen.” Eine „einseitige generelle Parteinahme zu dem Thema” könne Peter Raue nicht vorgeworfen werden, dafür sei der Jurist „in Kenntnis seiner Pe

rsönlichkeit und seines langjährigen Wirkens in unserer Stadt auch völlig unverdächtig”.

STEFAN KOLDEHOFF




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